Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes in eine Pflegefamilie ausserhalb des Elternhauses ist bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 1 PAVO). Zudem wird für die Bewilligung vorausgesetzt, dass die Aufnahme im Rahmen der Familienpflege mehr als einen Monat dauert und entgeltlich ist oder mehr als drei Monate dauert und unentgeltlich ist oder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen oder einer Pflege in einer Kontaktfamilie erfolgt (Art. 4 PAVO). Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 PAVO). Für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege ist die Gemeinde am Wohnsitz der Pflegeeltern zuständig. Sie beaufsichtigt zudem die bewilligten Pflegeverhältnisse.
Das Gesuchsformular für die Bewilligung zur Aufnahme von einem bestimmten Pflegekind bzw. zur Aufnahme von bestimmten Pflegekindern finden Sie hier.
Das Formular der Selbstdeklaration zur Gesundheit betreffend Pflegeplatzbewilligung finden Sie hier.
Möchten Sie ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen, ist die Abteilung Gemeinden des Kantons Luzern zuständig, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und die Bewilligungen zu erteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.