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Die neue Ortsplanung setzt auf Vereinfachung

11.12.20 – Die Gemeinden müssen ihre Ortsplanungen bis 2023 an die Vorgaben von Bund und Kanton angepasst haben. Dies erfordert eine umfassende Revision der Bau- und Zonenreglemente. Adligenswil befindet sich in der Planungsphase, der Entwurf der neuen Bestimmungen nimmt Formen an. Dabei wird die Bevölkerung in den Prozess einbezogen.

Gestützt auf die Volksabstimmung vom 3. März 2013 ist das teilrevidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) vom Bundesrat am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt worden. Das revidierte RPG zielt auf einen Stopp der Zersiedlung und einen haushälterischen Umgang mit dem Boden, die massvolle Festlegung von Bauzonen sowie kompakte Siedlungen ab. Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden: beispielsweise durch verdichtetes Bauen und das Schliessen von Baulücken.

Klarheit für Ortsplanungen

Im Kanton Luzern hat der Regierungsrat den teilrevidierten kantonalen Richtplan am 26. Mai 2015 erlassen und der Kantonsrat hat ihn am 14. September 2015 genehmigt. Im Anschluss hat der Bundesrat ihn am 22. Juni 2016 genehmigt. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat ist der Richtplan für alle Behörden verbindlich.

Hauptmerkmal des teilrevidierten kantonalen Richtplans Luzern 2015 ist die Konkretisierung der Vorgaben des RPG, namentlich der Zersiedlungsstopp und die Siedlungsentwicklung nach innen. Der kantonale Richtplan schafft Klarheit für die künftigen Ortsplanungen. Die Gemeinden müssen ihre Ortsplanungen bis Ende 2023 an die Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und des kantonalen Richtplans angepasst haben.

Dies bedingt für alle Gemeinden eine Revision der Ortsplanung. Nachdem in Adligenswil die Gesamtrevision mit den Einzonungen erst kürzlich abgeschlossen und auch die letzte Einsprache vom Bundesgericht abgewiesen worden ist (Obmatt), konzentriert sich die Gemeinde nun auf die Vorarbeiten für diese Revision.

Neue Baubegriffe und Messweisen

Anstelle der bisherigen Ausnützungsziffer (AZ) wird im Planungs- und Baugesetz (PBG) neu die Überbauungsziffer (ÜZ) als Nutzungsmass definiert (siehe auch 
Grafik).

Mit der Umstellung werden zwar insgesamt neue Nutzungsreserven im bereits weitgehend überbauten Gebiet erwartet, die Gemeinde strebt jedoch keine übergreifende bauliche Verdichtung an. Mögliche Innenentwicklungsgebiete sowie eine allfällige Erleichterung von An-, Um- oder Aufbauten sollen sorgfältig geprüft und im Rahmen der Mitwirkung zur Diskussion gestellt werden.

Pilotprojekt in drei Quartieren

Wichtig bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmungen ist der Einbezug der Bevölkerung, vor allem der Grundeigentümer. Diese haben es in der Hand, die «Siedlungsentwicklung nach innen», d.h. eine verdichtete Bauweise, umzusetzen.

Die Gemeinde Adligenswil hat deshalb einen Partizipationsprozess eingeleitet, der im September 2020 mit einem Pilotprojekt in den Quartieren Kehlhof, Ebnet und Widspüel begonnen hat. Ziel einer ersten Dialogveranstaltung war es, die Aussen- mit der Innensicht der Quartiere abzugleichen und die Grundlagen zu schaffen für sogenannte Quartierleitbilder, die wiederum als Grundlage für die qualitative Weiterentwicklung der Quartiere dienen.

Umgang mit Gestaltungsplänen

Dabei besteht die grösste Herausforderung in der Frage, wie mit den bestehenden Gestaltungsplänen umzugehen ist. Diese sind in einigen Fällen mehrere Jahrzehnte alt und wirken teilweise als Bremsen für die Weiterentwicklung der Quartiere. Zudem unterscheiden sie sich in ihren Stossrichtungen und Ausführungen von Quartier zu Quartier. Erforderlich sind deshalb Lösungen, die auf die einzelnen Quartiere abgestimmt sind. Dies ist ein aufwendiger Prozess.

Gleichzeitig kann das neue Bau- und Zonenreglement nicht zu einer Schlechterstellung der Grundeigentümer führen. Das bedeutet, dass mit den neuen Bestimmungen tendenziell in allen Zonen ein etwas höheres Baumass möglich sein wird.

Heikle Übergangsphase

Wichtig bei der Planung von Bauvorhaben in den Jahren 2022 und 2023 ist es, die Übergangsphase von der alten Ordnung zum neuen Recht zu berücksichtigen. Da die neuen Bestimmungen bereits mit der öffentlichen Auflage rechtswirksam werden, gleichzeitig aber das alte Recht noch bis zur Annahme der neuen Vorlage an der Urne gilt, müssen faktisch zwei Gesetzesgrundlagen eingehalten werden. Dies kommt einer starken Einschränkung gleich.

Neben der Revision des Bau- und Zonenreglements werden mit der Überarbeitung der Ortsplanung auch die Gewässerräume ausgeschieden. Innerhalb des Siedlungsgebietes hat Adligenswil dies bereits mit der Ortsplanung vom März 2014 getan. Ausstehend ist noch die Festlegung des Gewässerraums ausserhalb des Siedlungsgebiets. Dies wird mit der aktuellen Revision nachgeholt.