Nach der öffentlichen Mitwirkung haben sich die Planungskommission und der Gemeinderat intensiv mit den unterschiedlichen Eingaben befasst. Dabei wurden zahlreiche Anregungen aufgenommen. Der bauliche Charakter der verschiedenen Quartiere und die Qualität der Siedlungen sollen erhalten bleiben. In diesem Zwischenbericht wird das weitere Vorgehen skizziert.
Ziel der vom Kanton verlangten Revision ist, die künftige Bebauung von Adligenswil so weit zu steuern, wie dies im Interesse der Allgemeinheit sinnvoll und nötig ist. Das Bau- und Zonenreglement (BZR) schafft hierzu bewusst neue Handlungs- und Gestaltungsspielräume. So ergibt sich für die meisten Grundeigentümerschaften aufgrund der Umstellung von der Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) und die Erhöhung der Fassadenhöhe eine Mehrnutzung. Grosser Wert wird auch darauf gelegt, den eigenständigen baulichen Charakter der verschiedenen Quartiere zu erhalten, ohne ihnen jedoch ein «Korsett» zu verpassen. Die Durchgrünung des Siedlungsgebietes wird gestärkt.
Grundsätzliche Kritik
Von einigen Mitwirkenden werden vorgeschlagene Bestimmungen als (zu) starke Einschränkung gesehen. So wird beispielsweise befürchtet, dass künftig keine oder nur noch sehr kleine Balkone oder Terrassen realisierbar und Attikageschosse «verboten» sein würden.
Einige dieser Befürchtungen sind gegenstandslos. Die Berechnung der ÜZ ist abschliessend im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) bzw. in der Planungs- und Bauverordnung (PBV) geregelt. Das übergeordnete Recht lässt diesbezüglich keinen Spielraum zu. Bei der Festlegung der ÜZ wird berücksichtigt, dass Balkone neu zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen, sobald sie ein gewisses Mass überschreiten. Da anstelle der Attika ein zusätzliches Vollgeschoss möglich wird, ergibt sich auch hier mehr Flexibilität und Mehrnutzung. Eine Zurückversetzung ist nach wie vor zulässig.
Im Zweifel für die Eigentümer
Die Baubestimmungen der Wohnzonen werden teilweise als zu restriktiv erachtet. Es wird moniert, dass künftig weniger dicht gebaut werden kann. Dies stehe im Widerspruch zum raumplanerischen Ziel einer Siedlungsentwicklung nach innen.
In den bereits überbauten Wohnquartieren wird grosser Wert auf die Siedlungsqualität gelegt. Dies kann bedeuten, dass auf eine Verdichtung bewusst verzichtet wird. Generell ist die Umrechnung von der AZ zur ÜZ methodisch nicht ganz einfach. Tendenziell wurde deshalb immer zugunsten der Eigentümer entschieden. Damit der Handlungs- und Gestaltungspielraum grösser wird, werden die maximal zulässige Gesamthöhe, die Fassadenhöhe und die ÜZ in den Wohnzonen als Folge der Mitwirkungseingaben nochmals leicht erhöht. Die Grenzabstände kann die Gemeinde nicht anpassen. Diese sind abschliessend im PBG geregelt.
Anrechnung von Verkehrsflächen
Die Anträge, die Strassenanteile einer Parzelle der anrechenbaren Grundstücksfläche anzurechnen, können nicht berücksichtigt werden. Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung werden gemäss § 11 PBV nicht der Grundstücksfläche angerechnet. Die Festlegung der Verkehrszonen und Verkehrsflächen im Zonenplan erfolgt gemäss der kantonalen Richtlinie. In wenigen Fällen haben die Anträge und Hinweise eine Anpassung der Verkehrszone zur Folge.
Markante Bäume und Hecken
Diverse Anträge beziehen sich auf die neu im Zonenplan festgelegten Naturobjekte. Die Hinweise wurden überprüft und punktuell angepasst. Die Durchgrünung des Siedlungsgebietes wird auch im revidierten BZR sichergestellt.
Die Aufhebung der Gestaltungspläne sowie die Ausscheidung der Gewässerräume bleiben mit wenigen Ausnahmen gegenüber dem bisherigen Entwurf unverändert. Dazu gab es kaum Mitwirkungseingaben.
Weiterer Prozess, nächste Schritte
Mitwirkungsbericht: Die Auswertung der eingegangenen Rückmeldungen wird Ende 2022 abgeschlossen. In Form eines ausführlichen Mitwirkungsberichts werden die Stellungnahmen Anfang 2023 anonymisiert auf der Website www.adligenswil.ch und auf https://adligenswil-gestalten.ch/de/ veröffentlicht. Allen Mitwirkenden wird die Stellungnahme zu ihrem Anliegen zudem direkt elektronisch zugestellt.
Kantonale Prüfung, Auflage mit Einsprachemöglichkeit, Beschlussfassung an Urne, Genehmigung durch Regierungsrat: Anfang 2023 folgt die abschliessende Prüfung der Planungsinstrumente durch das rawi (Dienststelle Raum und Wirtschaft, Kanton Luzern). Danach werden alle Unterlagen im April/Mai 2023 öffentlich mit Einsprachemöglichkeit für 30 Tage aufgelegt. Im ergänzten Planungsbericht werden die Anpassungen genau beschrieben und begründet, sodass Änderungen gegenüber der Mitwirkungsversion nachvollzogen werden können.
Informationsveranstaltung im Mai
An einer Informationsveranstaltung im Mai 2023 werden die wichtigsten Änderungen ebenfalls erklärt und dargestellt. Nach abgeschlossener Behandlung der Einsprachen erfolgt die Beschlussfassung an der Urne voraussichtlich am 22. Oktober 2023. Die Genehmigung der revidierten Ortsplanung obliegt anschliessend dem Regierungsrat.
Die Planungskommission und der Gemeinderat danken allen, die sich an der Mitwirkung beteiligt haben.
Gisela Widmer Reichlin, Bauvorsteherin